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Förderverein des
Windeck-Gymnasiums Bühl e.V.
- Satzung -
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Windeck-Gymnasiums Bühl e.V.“ und ist ins Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bühl/Baden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist
a. den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu fördern,
b. die Verbindung aller Freunde des Gymnasiums untereinander und zur Schule zu erhalten,
c. die Schule und ihre Schüler/innen ideell und materiell zu stärken, insbesondere
· die Schule bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Anschauungsmittel zu unterstützen,
· Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerten, Vorträgen und Schulfahrten zu gewähren,
· Schülerinnen und Schülern wirtschaftliche Hilfe zum Ausgleich sozialer Härtefälle bei Schulfahrten und sonstigen Schulveranstaltungen anzubieten,
· bei der Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule mitzuwirken.
2. Durch die Hilfestellung des Vereins soll die öffentliche Hand in ihren Verpflichtungen der Schule gegenüber nicht entlastet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Finanzielle Zuwendungen an Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedereigenschaft sind ausgeschlossen, ebenso jegliche Begünstigungen von Mitgliedern oder anderen Personen durch Verwaltungsausgaben und dergleichen.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zielsetzung anerkennt und sie zu fördern bereit ist.
2. Der Verein steht insbesondere den Eltern von Schülerinnen und Schülern, ehemaligen Schülerinnen und Schülern des Windeck-Gymnasiums sowie den Lehrerinnen und Lehrern und früheren Lehrkräften der Schule zum Beitritt offen.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
6. Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein Beitragsjahr länger als sechs Monate in Verzug ist.
7. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
8. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5
Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand und seine Aufgaben
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart
Der 2. Vorsitzende ist der jeweilige Direktor des Windeck-Gymnasiums Bühl.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
In Interimsphasen bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses fordern.
Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von fünf Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
8. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
9. Dem Schriftführer obliegen der laufende Schriftverkehr und die Protokollführung über Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
10. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Zahlungsanweisungen über mehr als 200.- € müssen durch den Kassenwart und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gezeichnet werden. Sie bedürfen außerdem der Zustimmung des Vorstandes.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bühl und der umliegenden Gemeinden spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin. Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes kann die Einladung per Post an die letztbekannte Anschrift erfolgen. Diese Einladungen sind spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin bei der Post aufzugeben. Anträge sind spätestens sechs Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr im Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere über
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die Wahl des Vorstandes,
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die Wahl zweier Kassenprüfer, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben. Sie werden auf zwei Jahre gewählt,
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den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Berichte des Kassenwarts und der Kassenprüfer,
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die Entlastung des Vorstands,
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Satzungsänderungen,
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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die vorzeitige Abberufung eines oder mehrerer der gewählten Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund,
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die Auflösung des Vereins.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht schriftliche Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Satzungsänderungen und die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder notwendig. Ist in diesem Falle eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann dann mit ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 8
Auflösung
Für den Fall einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen an die Stadt Bühl mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden, die im besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrag des Windeck-Gymnasiums liegen.
Bühl, den 27.11.2007